Schlussabrechnung | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden in Verrechnung mit dem geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss bezogen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 29. April 2019 Referenz ZK1 19 33 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner in Sachen der Z._____, sel. Gegenstand Genehmigung Schlussbericht/Schlussrechnung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24.01.2019, mitgeteilt am 01.02.2019 Mitteilung
06. Mai 2019
2 / 5 wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden (im folgenden KESB Nordbünden) am 15. Oktober 2014 für Z._____ eine Ver- tretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung gemäss Art. 394/395 ZGB errichtete und Y._____ als Beistand einsetzte, – dass Z._____ am 27. Juli 2018 verstorben ist, – dass die KESB Nordbünden am 24. Januar 2019 den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands genehmigte, die Beistandsperson entlastete, die Entschädigung für die Mandatsführung festsetzte und die Verfahrenskos- ten dem Nachlass von Z._____ auferlegte, – dass X._____, der Sohn der verstorbenen Z._____, am 27. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden einreichte, – dass Y._____ seine Stellungnahme am 07. März 2019 einreichte und sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass die KESB Nordbünden am 29. März 2019 auf Abweisung der Beschwer- de antrug, sofern darauf eingetreten werden könne, und auf weitere Aus- führungen verzichtete, – dass für die Behandlung der Beschwerde das Kantonsgericht zuständig ist (Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 60 EGzZGB), – dass die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde, – dass X._____ als Sohn der verstorbenen Z._____ gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, – dass das Kantonsgericht mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (Art. 450a Abs. 1 ZGB), – dass dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB),
3 / 5 – dass bei Laien an die Form der Beschwerde nur geringe Anforderungen ge- stellt werden dürfen, sofern aus der Beschwerde hervorgeht, was am ange- fochtenen Entscheid gerügt wird und was daran abgeändert werden soll, – dass X._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Bei- standes und der Schlussrechnung sowie der Entlastung des Beistandes keine Anträge stellt, – dass der Beschwerdeführer auch keine Rügen im Zusammenhang mit den von der KESB Nordbünden beurteilten Dispositivpunkten erhebt, – dass bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass X._____ in seiner Beschwerde viel mehr frühere Ereignisse im Zusam- menhang mit dem Heimaufenthalt seiner Mutter, den Wohnungsverkauf etc. aufgreift, – dass diese Vorbringen erstens in keinem Zusammenhang mit dem angefoch- tenen Entscheid stehen und zweitens die Frist für eine allfällige Anfechtung längst abgelaufen ist, – dass X._____ unter verschiedenen Titeln das Verhalten des Beistandes rügt, – dass derartige Rügen gemäss Art. 419 ZGB nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern bei der KESB anzubringen gewesen wären, – dass insbesondere die Rüge betreffend den Provisionsbezug des Beistandes im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung der Mutter gegen Treu und Glauben verstösst, da der damals anwaltlich vertretene X._____ der Provision von 2.25% des Verkaufspreises in einer Vereinbarung vom März 2015 aus- drücklich zugestimmt hat, – dass auf Schadenersatzansprüche von X._____ ohnehin nicht einzugehen ist, da das Kantonsgericht in diesem Verfahren zur Beurteilung solcher Begehren nicht zuständig ist (vgl. Art. 454 ZGB), – dass auf die Beschwerde unter diesen Umständen nicht eingetreten werden kann,
4 / 5 – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten von X._____ gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO,
5 / 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden in Verrechnung mit dem geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss bezogen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: